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Österreich; | Erbanfall bei einer deutschen gemeinnützigen Stiftung
Ist eine dt. Staatsbürgerin mit Wohnsitzen in Österreich und Monaco vor dem Jahr 2001 in Österreich verstorben und hat sie testamentarisch ihren Liegenschaftsbesitz in Monaco und Österreich sowie ihr gesamtes in- und ausländisches Kapitalvermögen einer dt. gemeinnützigen Stiftung vermacht, dann unterliegt der gesamte Erbanfall der inl. Erbschaftssteuerpflicht in Steuerklasse V. Der gemäß § 8 Abs. 3 ErbStG auf 2,5 % ermäßigte Steuersatz kann nicht zur Anwendung kommen, da dieser nur für Vermögensübergänge auf inl. gemeinnützige Einrichtungen vorgesehen ist. Der Umstand, dass im reziproken Fall Deutschland nach seinem innerstaatlichen Recht Steuerfreiheit gewähren würde, falls von Österreich Gegenseitigkeit bestätigt wird, vermag keine Steuerfreistellung des Vorganges in Österreich zu rechtfertigen. Wohl ...