BGH Beschluss v. - 5 StR 3/12

Strafverfahren wegen vielfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern: Erschöpfende Beweiswürdigung bei Verwertung von belastenden Aussagen des Geschädigten

Gesetze: § 261 StPO, § 267 StPO, § 52 StGB, § 53 StGB, § 176a StGB

Instanzenzug: Az: 7 KLs 432 Js 15149/10

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten führt – wie auch vom Generalbundesanwalt beantragt – zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

21. Verfahrensgegenstand ist nach dem hierfür maßgeblichen Eröffnungsbeschluss vom die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift vom . Diese umfasste 184 Sexualdelikte zum Nachteil der Tochter des Angeklagten im Zeitraum vom bis und ferner 19 im Tatzeitraum Oktober 1998 bis März 2002 angelastete Missbrauchshandlungen (gegenseitiger Oralverkehr) zum Nachteil des am geborenen Nebenklägers B.   . Das Landgericht hat seiner Verurteilung je zwei Fälle des Oralverkehrs in einem Gartenzelt (Fall 1: Frühjahr 1999 bis ; Fall 5: bis ) und im Wohnzimmer des Angeklagten (Fall 2: Oktober 1998 bis ; Fall 4: bis ) sowie einen Zungenkuss in den Sommerschulferien 2001 (Fall 3: 28. Juni bis ) – sämtlich Taten zum Nachteil des Nebenklägers – zugrunde gelegt.

3Den Freispruch hinsichtlich der sich auf die Tochter des Angeklagten beziehenden Vorwürfe hat das Landgericht mit dem nicht ausschließbaren Vorliegen von Falschbelastungsmotiven dieser Zeugin begründet (UA S. 69 ff.). Hinsichtlich der den Nebenkläger B.   betreffenden Fälle hat das Landgericht ausgeführt: „Aufgrund einer Gesamtschau dieser Indizien hat sich die Kammer davon überzeugt, dass die den Angeklagten belastenden Aussagen des Zeugen B.   auf realem Erleben beruhen und hinreichend zuverlässig sind, um darauf eine Verurteilung in den unter Heranziehung des Zweifelssatzes festgestellten Mindestfällen zu stützen. Da der Zeuge B.   den von ihm gefilmten Oralverkehr nicht mit hinreichender Sicherheit dem Anklagezeitraum zuordnen konnte und sonstige Beweismittel nicht zur Verfügung standen, blieb diese Handlung dabei außer Betracht, § 264 Abs. 1 StPO“ (UA S. 40).

42. Hierin liegt – im Gegensatz zur Auffassung des Generalbundesanwalts – eine Begründung von Freispruchsfällen hinsichtlich des Nebenklägers B.   . Diese beantwortet indes die naheliegende Frage nicht direkt, aus welchen Gründen das Landgericht notwendigerweise weitergehenden – jedenfalls früheren – Angaben des Nebenklägers nicht gefolgt ist. Dies führt in der Regel wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der erschöpfenden Beweiswürdigung zur Aufhebung der Verurteilung (vgl. , NJW 1993, 2451; , BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13; ). Hiervon wird eine Ausnahme erwogen, falls dem Belastungszeugen lediglich eine zeitliche Einordnung der übrigen Tatvorwürfe nicht gelungen ist (vgl. ). Ob dies hier der Fall sein kann, bleibt unklar. Das Landgericht hat Taten in den Jahren 1998 und 1999 als möglich angenommen, obwohl hierfür sich widersprechende Angaben des Nebenklägers vorlagen (UA S. 5, 17, 21).

53. Die Beweiswürdigung des Landgerichts beruht darüber hinaus auf rechtsfehlerhaften Erwägungen (vgl. , NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt).

6a) Das Landgericht hat hinsichtlich der Tatzeit März 2001 bis Ende März 2002 einer von der Zeugin W.   – nicht aber vom Nebenkläger – bekundeten Rasur des Angeklagten in seinem Intimbereich – wahrgenommen bei vier bis fünfmaligem Geschlechtsverkehr im Monat mit dem Angeklagten (UA S. 9, 19) – die Beweisbedeutung abgesprochen. Die Annahme, es widerspreche der Lebenserfahrung, dass sich Zeugen nach mehreren Jahren an derartige Randdetails sowie deren zeitliche Einordnung noch lückenlos und absolut zuverlässig erinnern, ist indes sachlich unvertretbar. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass sich Zeugen nicht an lange zurückliegende Geschehnisse erinnern (vgl. , BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 23). Dies gilt umso mehr, als der erinnerte Umstand hier auch für weitere Intimpartnerinnen des Angeklagten von Bedeutung war. So hatten die Ehefrau des Angeklagten für einen Zeitraum davor (UA S. 8) und die Verlobte des Angeklagten ab 2005 (UA S. 9) ebenfalls bekundet, der Angeklagte habe seine Schambehaarung rasiert.

7b) Das Landgericht hat ferner eine von anderen Zeugen geschilderte und als glaubhaft bewertete Abnormität des Penis des Angeklagten nicht in die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussage des Nebenklägers einbezogen (vgl. , BGHSt 14, 162, 164). Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass der Angeklagte in den Jahren 1993 bis 1997 mit S.   (UA S. 30 f.) und danach mit dessen Bruder Se.   (UA S. 33 ff.) Oralverkehr ausgeübt hatte. Diesen Zeugen war aufgefallen, dass der Penis des Angeklagten – wegen einer von einem Sachverständigen festgestellten Vorhautverengung und Verkürzung des Vorhautbändchens – dabei immer „etwas krumm“ oder „eher krumm“ gewesen ist.

8c) Soweit das Landgericht einen Aussagewechsel des Nebenklägers (Zungenkuss anstatt Oralverkehr im Fall 3) durch eine von der Tochter des Angeklagten beeinflusste Erinnerungsbildung verursacht sieht (UA S. 27) – was im Übrigen schon wegen der vom Landgericht betonten Bedeutung des Oralverkehrs für die Aussagemotivation des Nebenklägers bedenklich erscheint –, hätten die sich aus diesem Umstand ableitbaren Qualitätsmängel in der Aussage des Nebenklägers für die Glaubhaftigkeit von dessen Aussage im Übrigen bedacht werden müssen (vgl. , StraFo 2006, 411; , BGHSt 45, 164, 170, 172).

94. Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung.

Basdorf                                          Raum                                        Brause

                        Schneider                                      Bellay

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YAAAE-06114