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Sachanlagen (IFRS)
1. Definition und Standard
Sachanlagen sind materielle Vermögenswerte, die ein Unternehmen
für Zwecke der Herstellung oder der Lieferung von Gütern und Dienstleistungen, zur Vermietung an Dritte oder für Verwaltungszwecke besitzt und
die erwartungsgemäß länger als eine Periode genutzt werden.
Darunter fallen – wie nach HGB – bspw. Fabrikhallen, Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung.
Der Standard zur Bilanzierung von Sachanlagen ist IAS 16. Der Standard regelt
die Abgrenzung von anderen Vermögenswerten,
den Ansatz,
die Erstbewertung,
die planmäßige Folgebewertung und
die Anhangangaben.
Ausweisfragen (Bilanz und GuV) sind Gegenstand von IAS 1, während Wertminderungen (außerplanmäßige Abschreibungen) in IAS 36 geregelt werden.
Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.), Haufe IFRS-Kommentar, 21. Aufl. 2023, § 14
Theile, Planmäßige Abschreibungen (IFRS), infoCenter
Theile in Theile/Dittmar (Hrsg.), IFRS-Handbuch, 7. Aufl. 2024, Rz. 14.1 ff.
2. Abgrenzung der Sachanlagen von anderen Vermögenswerten
2.1. Anlageimmobilien
Grundstücke oder Gebäude(teile), die
zur Erzielung von Miet- und Pachterträgen oder
zur Wertsteigerung
gehalten werden und damit nicht der Produktion, der Verwaltung oder dem Handel dienen, unterliegen als Anlageimmobilien (Investment Properties) den Regelungen des IAS 40 und nicht denen des IAS 16.
Für solche Anlageimmobilien besteht ein Bewertungswahlrecht: Es kann im Grundsatz einheitlich für alle Anlageimmobilien gewählt werden zwischen der