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FG München 14.11.2001 4 K 2407/98, IWB 13/2002

Erbschaftsteuer; | Anrechung der italienischen INVIM auf die deutsche Erbschaftsteuer

Die frühere italienische INVIM ist auf die deutsche ErbSt nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG anzurechnen (, rkr., EFG 2002, 482). •Hinweis: Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist im Fall unbeschränkter ErbSt-Pflicht bei Erwerbern, die in einem ausl. Staat zu einer der deutschen ErbSt entsprechenden Steuer herangezogen werden, auf Antrag die festgesetzte auf den Erwerber entfallende, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausl. Steuer insoweit auf die deutsche ErbSt anzurechnen, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Steuer unterliegt. Der , BStBl 1995 II, 540) verneinte die Anrechenbarkeit der kanadischen capital gain tax, weil diese weder als Nachlasssteuer noch als Erbanfallsteuer ausgestattet ist, sondern als ESt beim Erblasser nach dessen persönlichen Verhältnissen erhoben...