Zuständigkeit für den Erlass einer Prüfungsanordnung
Überprüfung der Ermessensentscheidung
Leitsatz
1. Wird eine Finanzbehörde von einer anderen Finanzbehörde mit der Durchführung einer Außenprüfung beauftragt, kann der Prüfungsauftrag
entweder von der beauftragten Stelle selbst dem Steuerpflichtigen bekanntgegeben werden oder rein innerdienstlich gegenüber
der beauftragten Behörde erteilt werden.
2. Mit der Beauftragung erlangt das beauftragte FA die Befugnis zum Erlass der Prüfungsanordnung, wenn sich das den Auftrag
erteilende FA diese Befugnis nicht vorbehalten und die Anordnung selbst erlassen hat.
3. Ob und in welchem Umfang eine Außenprüfung durchzuführen ist, ist von dem den Auftrag erteilenden FA festzulegen. Das beauftragte
FA ist an den Auftrag gebunden, aus dem sich der zu prüfende Steuerpflichtige und der Umfang der Prüfung der Zeit und der
Sache nach ergeben muss.
4. In dem innerdienstlichen Auftrag, durch den die Beauftragung nach außen wirksam wird, muss der Prüfungsauftrag genau angegeben
werden.
5. Welche Maßnahmen zur Erledigung des Auftrags ergriffen werden, liegt in der Entscheidung des beauftragten FA.
6. Die Beauftragung einer anderen Finanzbehörde mit der Durchführung der Außenprüfung ist eine Ermessenentscheidung, die vom
Gericht nur dahingehend geprüft werden kann, ob das auftraggebende FA bei der Entscheidung über die Auftragserteilung die
Vorgaben des § 5 AO eingehalten hat.
7. Wurde das beauftragte Finanzamt auch zum Erlass der Prüfungsanordnung befugt, kann es dem Steuerpflichtigen die im Rahmen
der Prüfungsbeauftragung angestellten Ermessenserwägungen mitteilen und diese ergänzen.
8. Eine Prüfungsanordnung ist rechtswidrig, wenn sie keine ausreichenden Ausführungen dazu enthält, welche konkrete unternehmerische
Betätigung des Steuerpflichtigen den Grund für die Erteilung des Prüfungsauftrags bildet und aus welchem Grund diese unternehmerische
Betätigung die Erteilung eines Prüfungsauftrags als sachgerecht erscheinen lässt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2012 S. 155 Nr. 5 DStR 2012 S. 10 Nr. 38 DStRE 2012 S. 1471 Nr. 23 EFG 2012 S. 1111 Nr. 12 Ubg 2012 S. 823 Nr. 12 JAAAE-06025
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