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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 3 KO 965/10 EFG 2012 S. 1312 Nr. 13

Gesetze: FGO § 79a Abs. 1 Nr. 5, FGO § 79a Abs. 4, FGO § 139 Abs. 1, FGO § 149 Abs. 2 S. 1, GKG § 52 Abs. 1, GKG § 52 Abs. 4, UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2

Besetzung des FG bei Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach Kostengrundentscheidung des Berichterstatters im „vorbereitenden Verfahren”

Anwendung des Mindeststreitwerts bei einem von der Organgesellschaft wegen einer Prüfungsanordnung geführten Klageverfahren

Leitsatz

1. Der Begriff des „vorbereitenden Verfahrens” i. S. d. § 79a FGO ist weit auszulegen.

2. Das Kostenfestsetzungsverfahren bildet ein von der Kostenlastentscheidung im Hauptsacheverfahren abhängiges Nebenverfahren. Daher entscheidet das Gericht über die Erinnerung gegen den – vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gefassten – Kostenfestsetzungsbeschluss in derjenigen Besetzung, in der die zu Grunde liegende Kostenlastentscheidung getroffen worden ist; ist die Kostengrundentscheidung im vorbereitenden Verfahren z. B. durch den Berichterstatter ergangen, so hat der Vorsitzende bzw. Berichterstatter auch über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung zu entscheiden.

3. Wird über die Rechtsmäßigkeit einer Prüfungsanordnung gestritten, so sind regelmäßig 50 v.H. der zu erwartenden Mehrsteuern als Streitwert anzusetzen. Sind infolge einer Außenprüfung Mehrsteuern bereits festgesetzt, so beträgt unabhängig von deren künftigem Bestand der Streitwert im Verfahren wegen der Prüfungsanordnung die Hälfte dieser Mehrsteuern.

4. Geht das FA bei Erlass einer Prüfungsanordnung gegen die Klägerin bereits davon aus, dass die Klägerin Organgesellschaft im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organgeschaft ist, so sind umsatzsteuerlich infolge der Organschaft gegenüber der Organgesellschaft keine Mehrsteuern zu erwarten; als Streitwert eines von der Organgesellschaft wegen der Umsatzsteuer gegen die Prüfungsanordnung geführten Klageverfahrens ist daher der Mindeststreitwert nach § 52 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 1000 Euro anzusetzen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2013 S. 282 Nr. 9
EFG 2012 S. 1312 Nr. 13
LAAAE-06020

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