Wirksamkeit der Einspruchsrücknahme eines Rechtsanwalts und dessen Abdeckung durch eine Vollmacht
Leitsatz
1. Eine zwar anlässlich des Strafverfahrens zu Verteidigungszwecken ausgestellte Vollmacht wird umfassend erteilt und berechtigt
auch zur Rücknahme eines Einspruchs für den Vollmachtgeber, wenn sie als „Vollmacht- Prozessvollmacht- Strafprozessvollmacht”
zur außergerichtlichen und / oder gerichtlichen Erledigung bezeichnet ist und sich ausdrücklich auch auf die Berechtigung
zur Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln erstreckt.
2. Für die Wirksamkeit der Einspruchsrücknahme durch einen Rechtsanwalt kommt es nicht auf die Kenntnis des Erklärungsempfängers
von der Bevollmächtigung des Rechtsanwalts und damit auch nicht auf deren zutreffende rechtliche Bewertung an. Das Gericht
hat sich im Klageverfahren durch eigenes Lesen und Bewerten der Vollmachtsurkunde von deren Inhalt, Bedeutung und Wirksamkeit
selbst zu überzeugen.
Fundstelle(n): GAAAE-06013
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