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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 5 K 33/11 EFG 2012 S. 1483 Nr. 15

Gesetze: EStG § 74 Abs. 1 S. 3, EStG § 74 Abs. 1 S. 4, EStG § 74 Abs. 2, EStG § 68 Abs. 1 S. 1, SGB XII § 43 Abs. 1, SGB XII § 43 Abs. 2, SGB XII § 41 Abs. 1, SGB XII § 27a Abs. 1, SGB X § 104, AO § 5, EStR R 33a Abs. 1 S. 4, EStR R 33a Abs. 1 S. 5

Keine Abzweigung von Kindergeld für ein im Haushalt der Eltern lebendes behindertes Kind an den Sozialleistungsträger, der dem Kind Grundsicherungsleistungen wegen Erwerbsminderung gewährt

Mitwirkungspflichten

Höhe der Unterhaltsleistungen bei Wirtschaften „aus einem Topf”

Leitsatz

1. Abgesehen davon, dass § 68 Abs. 1 S. 1 EStG, wonach derjenige, der Kindergeld erhält, Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen hat, die für die Leistung (des Kindergeldes) erheblich sind, schon keine Beweislast des Kindergeldberechtigten begründet, beziehen sich die in der Vorschrift begründeten Mitteilungspflichten auf diejenigen Umstände, die den Anspruch auf Kindergeld begründen oder entfallen lassen, nicht hingegen auf die für die Abzweigungsentscheidung maßgebenden Umstände.

2. Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob die Schätzung der Höhe der vom Kindergeldberechtigten für das in seinem Haushalt lebende behinderte Kind getragenen Unterhaltsaufwendungen – wie in der Praxis zumeist üblich – bei den gemeinschaftlichen Ausgaben einer Haushalts- oder Wirtschaftsgemeinschaft durch eine der Anzahl der Haushaltsangehörigen folgende Quotelung erfolgen darf.

3. Im Rahmen der Entscheidung über die Abzweigung von Kindergeld an den Sozialleistungsträger, der dem im Haushalt des Kindergeldberechtigten lebenden behinderten Kind Grundsicherungsleistungen wegen Erwerbsminderung gewährt, kommt es nicht in Betracht, Grundsicherungsleistungen und Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten gegeneinander zu „verrechnen”.

4. Im Regelfall ist von der Annahme auszugehen, dass die Unterhaltsleistungen der kindergeldberechtigten Eltern für das in ihrem Haushalt lebende behinderte Kind den Kindergeldbetrag übersteigen. Es spricht viel dafür, diese in R 33a Abs. 1 S. 4 und 5 EStR zum Ausdruck kommende, den gesetzlichen Regelungen folgende Wertung zumindest der Sache nach bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 74 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen. Dies hat indes zur Folge, dass eine Abzweigung ausgeschlossen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 1483 Nr. 15
WAAAE-06012

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