In der Regel keine Kindergeldabzweigung an den Grundsicherung leistenden Sozialhilfeträger
Umfang der Aufklärung der Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten
Mitwirkung bei der Aufklärung
Beschwer nach Abhilfebescheid
Leitsatz
1. Die Abzweigung von Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind an den Grundsicherungsleistungen erbringenden Träger
der Sozialhilfe ist grundsätzlich ausgeschlossen. Im Regelfall ist von der Annahme auszugehen, dass der Kindergeldberechtigte
– der nicht selbst Sozialhilfeleistungen bezieht – mehr als den Kindergeldbetrag für sein zum Haushalt gehörendes behindertes
Kind aufwendet.
2. Im Verfahren wegen der Abzweigung von Kindergeld ist eine umfassende Aufklärung der Unterhaltsaufwendungen des Kindergeldberechtigten
nicht restlos möglich.
3. Der Kindergeldberechtigte kann im Verfahren wegen der Abzweigung von Kindergeld an den Grundsicherungsleistungen gewährenden
Sozialleistungsträger nicht in einem besonders gesteigerten Maße zur Mitwirkung verpflichtet werden, akribisch ein Haushaltsbuch
zu führen oder in ähnlicher Weise nachvollziehbar glaubhaft zu machen, ob und ggf. in welcher Höhe er aus welchen Einkünften
Aufwendungen für den Unterhalt seines Kindes tätigt und dabei auch noch nach den einzelnen Bedarfsrubriken der sozialhilferechtlichen
Regelsätze zu differenzieren.
4. Aus der Erbringung von Grundsicherungsleistungen lässt sich nicht schließen, dass bei dem Kindergeldberechtigten grundsätzlich
keine Unterhaltsleistungen anfallen.
5. § 74 Abs. 1 EStG differenziert nicht zwischen dem notwendigen und dem weiteren Lebensbedarf und stellt auf den gesamten
Kindesunterhalt ab.
6. Bei der Schätzung der Unterhaltsaufwendungen des Kindergeldberechtigten muss ausgeschlossen werden, dass schätzungsbedingte
Unwägbarkeiten zu Lasten des Kindergeldberechtigten gehen. Eine Quotelung der festgestellten gemeinschaftlichen Haushaltsausgaben
nach der Zahl der haushaltsgehörigen Personen – wie sie insbesondere auch bei der Methode, die „Deckungslücke” zu ermitteln,
erfolgt –, erscheint fragwürdig (Entgegen , und 12 K 2057/10 Kg).
7. Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 FGO setzt nicht die (teilweise) Zurückweisung des Einspruchs voraus, sondern lediglich die
(teilweise) Erfolglosigkeit desselben. Danach können die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 FGO auch dann erfüllt und die Klage
zulässig sein, wenn das Einspruchsverfahren mit einem Abhilfebescheid vollständig beendet wird, aber die Beschwer des Einspruchsführers
auch nach der Abhilfeentscheidung bestehen bleibt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1360 Nr. 14 MAAAE-06011
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