Es besteht regelmäßig keine Pflicht, bei einem durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater vertretenen Kläger vor Ergehen
der Kostenentscheidung nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärung das voraussichtliche Ergebnis der summarischen Prüfung
darzulegen.
War für die Berücksichtigung von Aufwendungen als Werbungskosten vom Finanzamt ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen
worden und werden diese Kosten bei der Berechnung der Kostenquote nicht mehr berücksichtigt, ist dem Steuerpflichtigen insoweit
jedoch vorher rechtliches Gehör zu gewähren.
Fundstelle(n): HAAAE-06004
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