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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 11 K 3006/11

Gesetze: FGO § 133 a

Rechtliches Gehör bei einer Kostenentscheidung

Leitsatz

  1. Es besteht regelmäßig keine Pflicht, bei einem durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater vertretenen Kläger vor Ergehen der Kostenentscheidung nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärung das voraussichtliche Ergebnis der summarischen Prüfung darzulegen.

  2. War für die Berücksichtigung von Aufwendungen als Werbungskosten vom Finanzamt ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen worden und werden diese Kosten bei der Berechnung der Kostenquote nicht mehr berücksichtigt, ist dem Steuerpflichtigen insoweit jedoch vorher rechtliches Gehör zu gewähren.

Fundstelle(n):
HAAAE-06004

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