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BFH 30.11.2011 I R 100/10, BBK 7/2012 S. 302

Bilanzierung | Qualifizierter Rangrücktritt kann zur Gewinnerhöhung führen (§ 5 Abs. 2a EStG)

Nach dem BFH führt ein qualifizierter Rangrücktritt zu einer Gewinnerhöhung, wenn nach der Rangrücktrittsvereinbarung

  • die Verbindlichkeit nur aus künftigen Jahresüberschüssen und/oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu bedienen ist, und

  • eine Regelung fehlt, dass eine Tilgung auch aus sonstigem Vermögen erfolgen soll.

[i]Keine wirtschaftliche Belastung Nach dem BFH fehlt es bei derartigen Vereinbarungen an einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Belastung. Der BFH stützt sich in seinem Urteil auf § 5 Abs. 2a EStG, nach dem Verbindlichkeiten nicht zu passivieren sind, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen. Nach Ansicht des BFH wird der Schuldner durch einen Rangrücktritt, der nur künftige Jahresüberschüsse und einen Liquidationsüberschuss nennt, genauso entlastet wie dur...