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Anwendung des § 8c KStG bei unterjährigem Beteiligungserwerb
BFH widerspricht BMF
Nach § 8c KStG gehen Verluste einer Körperschaft (anteilig) verloren, wenn Anteile von mehr als 25 % veräußert werden. Erfolgt der schädliche Beteiligungserwerb im Laufe eines Wirtschaftsjahres, können die bis dahin erzielten Gewinne einem neuen BFH-Urteil zufolge noch unbeschränkt mit nicht genutzten Verlusten verrechnet werden. Der BFH widerspricht damit der Verwaltungsauffassung, nach der Gewinne des laufenden Wirtschaftsjahres nicht mit nicht genutzten Verlusten ausgeglichen werden können (, BStBl 2008 I S. 736, Rz. 31).
Verlustabzugsverbot nach § 8c KStG
Nach § 8c KStG gehen nicht genutzte Verluste einer Körperschaft (anteilig) verloren, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % der Anteile an einen Erwerber oder eine Erwerbergruppe übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb).
Werden mehr als 50 % der Anteile veräußert, gehen nicht genutzte Verluste sogar vollständig unter. Damit will der Gesetzgeber den unerwünschten Handel mit Verlusten unterbinden, wie dies schon die alte Regelung des § 8 Abs. 4 KStG a. F. (Mantelkauf) vorsah.
§ 8 Abs. 4 KStG a. F. zum Mantelkauf hielt der Gesetzgeber für zu kompliziert, so dass er sie durch die Regelung des § 8c KStG ersetzt hat, wobei...