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Abgabenordnung; | Haftung eines Verfügungsberechtigten
(1) Wer im Inland aufgrund einer uneingeschränkten Vollmacht faktisch die Leitung und die Geschäfte einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts wahrnimmt, ist als Verfügungsberechtigter i. S. des § 35 AO anzusehen. (2) Zumindest grob fahrlässig i. S. des § 69 AO handelt, wer unter Vorschiebung rechtlicher Zweifel gegenüber der Auffassung der Finanzbehörde es unterlässt, die erklärte und fällige USt-Vorauszahlung mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu begleichen (, EFG 2002, 298). • Hinweis: Dem Kl., einem Steuerberater, wurde von einer GmbH niederländischen Rechts Vollmacht erteilt, sie hinsichtlich eines im Inland belegenen Grundstücks uneingeschränkt zu vertreten. Im Mai 1995 wurde das Grundstück von einem im Ausland ansässigen Geschäf...