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LSG Rheinland-Pfalz Urteil v. - L 5 KR 149/10

Leitsatz

Leitsatz:

Im Rahmen der Prüfung der Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V als Voraussetzung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner ist eine Familienversicherung auch dann berücksichtigungsfähig, wenn ein Leistungsanspruch aus dieser gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 SGB V wegen des Erhalts von Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz geruht hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
SAAAE-05841

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