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Luxemburg; | Abkommen zur Besteuerung von Berufskraftfahrern
Das BMF teilt mit Schr. v. - IV B 6 - S 1301 Lux - 8/02 — im Hinblick auf die Besteuerung von Berufskraftfahrern mit luxemburgischen Arbeitgebern und Wohnsitz in Deutschland Folgendes mit: Entgegen der grundsätzlich unbeschränkten Einkommensteuerpflicht von Berufskraftfahrern mit Wohnsitz in Deutschland (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. mit § 2 Abs. 1 EStG) sind gem. Art. 20 Abs. 2 DBA-Luxemburg solche Einkünfte von der Steuer freigestellt, für die nach den Vorschriften des Abkommens Luxemburg das Besteuerungsrecht zugewiesen wird. Dies gilt nach Art. 10 Abs. 1 für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Arbeit in Luxemburg ausgeübt wird oder worden ist. Da das Fahrzeug regelmäßige Arbeitsstätte des Berufskraftfahrers ist, bestimmt sich der Ort der Arbeitsausübung nach Aufenthalts- bzw. Fortbewegungsort des Fahrzeugs. ...