Revisionszulassung bei qualifiziertem Rechtsanwendungsfehler
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Aus der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügten fehlerhaften Tatsachen- und Beweiswürdigung des Finanzgerichts (FG) ergibt sich kein sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler, der ausnahmsweise die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfordert.
3 Für diesen Zulassungsgrund kommen nur offensichtliche materielle oder formelle Fehler des FG im Sinne einer objektiv willkürlichen und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbaren Entscheidung in Betracht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896; vom IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35; vom X B 176/08, BFH/NV 2010, 1455). Eine Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn sie so schwerwiegende Fehler aufweist, dass sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und offensichtlich jedem Zweck einer Beweiswürdigung zuwiderläuft, so dass ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung besteht (, BFH/NV 2008, 781). In der Beschwerdebegründung muss bei Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes substantiiert dargelegt werden, weshalb die Vorentscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom X B 99/02, BFH/NV 2003, 496; vom V B 9/04, BFH/NV 2006, 248). Derartige Rechtsfehler sind im Streitfall nicht substantiiert dargetan.
4 2. Fragen der Beweiswürdigung des FG sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu begründen.
Fundstelle(n):
AO-StB 2012 S. 136 Nr. 5
BFH/NV 2012 S. 754 Nr. 5
JAAAE-05737