BFH Beschluss v. - IV B 8/11

Entscheidung des Gerichts über die Prozessfähigkeit eines Beteiligten

Gesetze: FGO § 96 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe sind jedenfalls nicht gegeben.

2 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) formulierten Rechtsfragen sind schon nicht klärungsbedürftig (vgl. , BFH/NV 2010, 1115, m.w.N.). In der Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass über die Frage der Prozessfähigkeit eines Beteiligten das Gericht nach seiner freien Überzeugung im Wege des Freibeweises unter Würdigung des gesamten Prozessstoffes entscheidet (vgl. , BFH/NV 2006, 94). In Übereinstimmung damit hat das Finanzgericht (FG) aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens einschließlich Beweisaufnahme die volle Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) gewonnen, dass der Gesellschafter X der Klägerin in der mündlichen Verhandlung verhandlungs- und prozessfähig gewesen war und so die Klage wirksam zurücknehmen konnte und zurückgenommen hat.

3 2. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind nicht gegeben.

4 a) Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Klägerin, das FG hätte (auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag) von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 FGO) ein aktuelles Gutachten über die Verhandlungsfähigkeit des Herrn X in der mündlichen Verhandlung am einholen müssen. Denn eine solche Beweiserhebung musste sich dem FG angesichts des Vorlaufs zu dieser mündlichen Verhandlung nicht aufdrängen (vgl. , BFH/NV 2008, 608, unter 1.b). Die bis zu dieser mündlichen Verhandlung eingereichten ärztlichen Atteste trafen zur Verhandlungs- und Prozessfähigkeit des Herrn X für den . keine Aussage. An diesem Status hatte sich auch bis zum Beginn dieser mündlichen Verhandlung und in deren Verlauf nichts geändert. Der als sachverständiger Zeuge vernommene behandelnde Arzt konnte aus eigener Anschauung Anzeichen für einen „Rückzug” von Herrn X an jenem Tag nicht feststellen. Darüber hinaus ergaben sich —wie das FG in dem angegriffenen Urteil ausführlich und nachvollziehbar dargelegt hat— auch im Verlauf jener mündlichen Verhandlung vom . keine Anhaltspunkte dafür, dass Herr X seinerzeit verhandlungs- und prozessunfähig gewesen sein könnte und sich dem FG deshalb die Einholung eines —weniger aktuellen— Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen.

5 b) Soweit die Klägerin als Verfahrensfehler ferner rügt, das FG hätte im Sitzungsprotokoll ausdrücklich positive Feststellungen zur Verhandlungsfähigkeit des Herrn X treffen müssen, ist schon weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass derartige Feststellungen nach § 94 FGO i.V.m. den §§ 159 ff. der Zivilprozessordnung in das Protokoll überhaupt aufzunehmen sind.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 756 Nr. 5
VAAAE-05733