Haushaltsaufnahme eines Enkels - Berücksichtigung als Kind
Leitsatz
Gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG werden vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel als Kinder berücksichtigt.
Eine Haushaltsaufnahme liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH dann vor, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit
einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienhafter Art aufgenommen worden ist. Neben dem örtlich gebundenen
Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung)
erfüllt sein. Danach gehört ein Kind dann zum Haushalt, wenn es dort wohnt, versorgt und betreut wird (Obhutsverhältnis).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAE-05687
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