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FG München Beschluss v. - 7 V 2818/11 EFG 2012 S. 1171 Nr. 12

Gesetze: EStG 2009 § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 3 EStG 2009 § 6a Abs. 3 S. 3EStR 2009 R 6a Abs. 8KStG § 8 Abs. 1FGO § 69 Abs. 2 S. 2FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Berechnung der Pensionsrückstellungen für einen beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer mit dem vertraglichen Ruhestandsalter von 65 Jahren

keine Anpassungspflicht für Altverträge durch die Hebung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 65 auf 67 Jahre

Leitsatz

Für die Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gegenüber dem beherrschendem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ist entgegen R 6a Abs. 8 EStR 2009 weiterhin der in der Pensionszusage vorgesehene Zeitpunkt des Eintritt des Versorgungsfalls ab Vollendung des 65. Lebensjahres anzuwenden und nicht das geburtsjahrabhängige höhere Pensionsalter. Die Hebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wirkt sich auf den Eintritt des Versorgungsfalles nicht aus, da das vertraglich vereinbarte Pensionsalter nicht von der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abhängig ist.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 8 Nr. 4
DStRE 2013 S. 135 Nr. 3
EFG 2012 S. 1171 Nr. 12
KÖSDI 2012 S. 17841 Nr. 4
KÖSDI 2012 S. 18044 Nr. 9
Ubg 2013 S. 188 Nr. 3
CAAAE-05680

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