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FG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss v. - 2 V 105/11 EFG 2012 S. 1196 Nr. 12

Gesetze: UStG 2005 § 4 Nr. 22 Buchst. aFGO § 69 Abs. 2 S. 2FGO § 69 Abs. 3 S. 1MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. iMwStSystRL Art. 133 AO§ 14 AO§ 64 Abs. 1 AO § 65

Ernstliche Zweifel an der Umsatzsteuerfreiheit für Fahrsicherheitstrainings eines gemeinnützigen Verkehrssicherheits-Vereins nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG

Leitsatz

1. Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG sind nicht alle Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen zur Erlernung von Fähigkeiten oder Fertigkeiten „wissenschaftlicher oder belehrender Art” im Sinne dieser Vorschrift von der Steuer befreit, sondern nur diejenigen, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht, als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung anzusehen sind. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die von einem gemeinnützigen, satzungsgemäß der Förderung der Verkehrssicherheit dienenden Verein entgeltlich angebotenen Fahrsicherheitstrainings für PKW-Fahrer, für Führerscheinbesitzer mit einjähriger Fahrpraxis, für Fortgeschrittene und Routiniers, für Senioren sowie für Frauen als „Fortbildung” i. S. d. § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG 2005 steuerfrei sein können, wenn der Verein lediglich darlegt, von den den 1045 Teilnehmern im Streitjahr seien 602 Personen von einer Berufsgenossenschaft und 420 weitere Personen von Firmen angemeldet und über diese abgerechnet worden.

2. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG kommt für solche Teilnehmer am Fahrsicherheitstraining in Betracht, die aus beruflichen – nicht nur privaten – Gründen auf ein Kraftfahrzeug und dessen Beherrschung in Gefahrensituationen angewiesen sind und dieses hierfür – und nicht nur, um zu ihrer regelmäßigen Arbeitsstelle zu gelangen – auch regelmäßig und nicht nur gelegentlich nutzen. Dies kann u. U. zum Beispiel für Berufskraftfahrer, Außendienstmitarbeiter von Firmen oder Behörden, Fahrer von Kurierdiensten, Taxifahrer, Fahrer von Rettungswagen, für Polizeibeamte im Streifendienst, Fahrer im Dienste der Bundeswehr oder vergleichbare Berufe zutreffen.

3. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das von einem Verein angebotene Fahrsicherheitstraining auch dann nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfrei sein kann, wenn es nicht im Rahmen eines Zweckbetriebs, sondern in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb durchgeführt wird.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 1196 Nr. 12
LAAAE-05677

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