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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 719/11 (Kg)

Gesetze: EStG § 74 Abs. 1 S. 4, EStG § 74 Abs. 1 S. 1, EStG § 74 Abs. 1 S. 3, EStG § 32 Abs. 4 S. 2, EStG § 33b Abs. 3 S. 3, SGB XII, AO § 5, FGO § 102

Abzweigung von Kindergeld für ein behindertes Kind ermessensfehlerhaft bei Vorliegen von höheren Unterhaltsleistungen

Nachweis von das Kindergeld übersteigenden Aufwendungen

Leitsatz

1. Eine Abzweigung von Kindergeld für ein behindertes Kind an den Sozialleistungsträger ist ermessenfehlerhaft, wenn der Kindergeldberechtigte Unterhalt in Höhe des Kindergeldes oder darüber hinaus leistet.

2. Das ist der Fall, wenn die Kindergeldberechtigten den Lebensbedarf des behinderten Kindes, der den Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG und – mangels Einzelnachweis – den jeweiligen Behindertenpauschbetrag nach § 33b EStG umfasst, in erheblichem, das Kindergeld betragsmäßig bei weitem übersteigenden Umfang abdeckt.

3. Bei der Ermittlung der konkreten Unterhaltsaufwendungen des Kindergeldberechtigten sind entsprechend § 8 Abs. 2 EStG auch Sachleistungen einzubeziehen (hier: Überlassung einer Wohnung).

Fundstelle(n):
HAAAE-05674

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