Festhaltung an den Grundsätzen der
Überversorgungs-Rechtsprechung des BFH im Zusammenhang mit einer Pensionszusage
ungeachtet zwischenzeitlich geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen
Leitsatz
1. Es ist nach wie vor an den aus §
6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 4 i. V. m. Nr. 2 Halbs. 2
EStG abgeleiteten
Überversorgungs-Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung festzuhalten, wonach
typisierend eine zur Kürzung der Pensionsrückstellung führende Überversorgung
anzunehmend ist, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der
Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 v.H. der am
Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Ebenso mit einzubeziehen in
die Überversorgungsprüfung sind Direktversicherungen und weitere Formen der
betrieblichen Altersversorgung über Pensionskassen bzw. Pensionsfonds.
2. Diese höchstrichterliche
Rechtsprechung ist nicht dadurch überholt, dass
das vormalige handelsrechtliche
Passivierungswahlrecht für Neuzusagen ab 1987 nach § 249 Abs. 1 S. 1
HGB einer Passivierungspflicht gewichen
ist,
die Rechtsprechung, insbesondere
des BAG, die arbeitsrechtliche Anpassung von Direktzusagen sowie von Zusagen
über eine Unterstützungskasse nach den Regeln über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage bzw. nach Treu und Glauben zunehmend erschwert hat,
vor dem Hintergrund des Übergangs
zur nachgelagerten Besteuerung der Renten und der Erhebung von Kranken- und
Pflegekassenbeiträgen von Rentnern mittlerweile je nach Interessenlage ein
Gesamtversorgungsniveau von 80 % bis 90 % der letzten Aktivbezüge für
erforderlich gehalten wird, um den Lebensstandard im Alter erhalten zu können,
der Gesetzgeber mit der
Einführung von
§ 3 Nr. 63 EStG eine
quantitative Wertung in Form einer allgemein gültigen Üblichkeitsregel auf
Ebene der Arbeitnehmer geschaffen hat.
3. Eine fest zugesagte
Anwartschaftsdynamik (hier: von 5 % pro künftiges Dienstjahr bei Zusage über
eine Unterstützungskasse) ist mangels Ungewissheit zwar für sich genommen keine
unzulässige Vorwegnahme eines säkularen Einkommenstrends. Führt sie aber zu
einer Überversorgung im oben dargestellten Sinne, kann sie sehr wohl dazu
beitragen, dass insgesamt eine noch ungewisse Einkommensentwicklung
vorweggenommen wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 6 Nr. 40 DStRE 2012 S. 1497 Nr. 24 Ubg 2013 S. 46 Nr. 1 XAAAE-05673
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