BFH - VIII R 7/12 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: EStG § 9 Abs 1 Satz 1, EStG § 11 Abs 2, EStG § 22 Nr 3, EStG § 36 Abs 2 Satz 2 Nr 3, EStG § 36 Abs 2 Satz 2 Nr 3 Satz 4 Buchst f, AEUV Art 63, AEUV Art 267
Rechtsfrage
Sind im Streitjahr 1996 gezahlte Prämien zur Glattstellung eines
Kaufoptionsgeschäftes als Werbungskosten bei den Einkünften i.S. des § 22 Nr. 3
EStG abziehbar oder ist der Vorgang einheitlich im Jahr des Zuflusses der
Einnahmen zu berücksichtigen?
Sind auf Grundlage der im Streitfall vorliegenden Nachweise über
anrechenbare ausländische Körperschaftsteuern in den Streitjahren 1996 und 1998
bis 2001 die Einkünfte aus Kapitalvermögen um auf Dividenden ausländischer
Gesellschaften lastende Körperschaftsteuerbeträge zu erhöhen, um sodann die
ausländischen Körperschaftsteuern auf die inländische Einkommensteuer gemäß §
36 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 EStG anrechnen zu können?
Muss der Steuerpflichtige im Hinblick auf die begehrte Anrechnung
steuerliche Unterlagen der ausschüttenden ausländischen Körperschaft
vorlegen,
wenn ja, auch die, für die nach dem Recht des Staates der
ausschüttenden Körperschaft die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist,
auf deren Herausgabe er nach dem Recht des Staates der
ausschüttenden Körperschaft keinen Rechtsanspruch hat,
für die er nach dem Recht des Staates des Steuerpflichtigen für
die Anrechnung von Körperschaftsteuer auf inländische Ausschüttungen nicht
vorlegen muss?
Darf der Betrag der von der ausschüttenden Körperschaft tatsächlich
gezahlten Körperschaftsteuer geschätzt werden, wenn es praktisch unmöglich oder
zu schwierig ist, Unterlagen über die tatsächlich gezahlte Körperschaftsteuer
zu beschaffen und vorzulegen?
Ist das Revisionsverfahren aufgrund der unter 3. und 4.
aufgeworfenen Fragen gemäß Art. 267 AEUV auszusetzen und dem Europäischen
Gerichtshof mit der Frage vorzulegen, ob die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art.
63 AEUV, der Effektivitätsgrundsatz und das Prinzip des effet utile so zu
verstehen sind, dass zum Nachweis der von einer ausländischen ausschüttenden
Körperschaft tatsächlich gezahlten Körperschaftsteuer, deren Anrechnung im
Inland begehrt wird, den unter 3. und 4. aufgeführten fraglichen Vorlage- und
Schätzungsbegehren nicht gefolgt werden muss?
Abfluss; Anrechnung; ausländische Körperschaft; Ausländische Steuer; Glattstellungsgeschäft; Kaufoption; Nachweis; Optionsgeschäft; Schätzung; Sonstige Einkünfte; Werbungskosten
Fundstelle(n):
IStR 2012 S. 7 Nr. 11
DAAAE-05590