BFH - VIII R 49/11 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: EStG § 4 Abs 9, EStG § 10 Abs 1 Nr 7, EStG § 52 Abs 12 Satz 11
Rechtsfrage
Können vor dem Hintergrund der gemäß § 52 Abs. 12 Satz 11 EStG im Streitjahr 2004 anzuwendenden Vorschrift des § 4 Abs. 9 EStG Aufwendungen für ein Universitätsstudium (im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit) als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn zuvor eine künstlerische Ausbildung beim eigenen Vater erfolgte, anschließend drei Jahre eine Kunstschule besucht und nachfolgend an einer Universität Pädagogik studiert wurde, jedoch weder die künstlerische Ausbildung beim Vater noch die Kunstschule noch das Pädagogikstudium mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen wurde?
Abgrenzung; Berufsausbildung; Betriebsausgabe; Erststudium; Sonderausgabe; Zweitstudium
Fundstelle(n):
MAAAE-05587