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FG Berlin 25.06.2001 8 K 8234/00, IWB 9/2002

Körperschaftsteuer; | Veräußerungsgewinne i. S. von § 49 Abs. 1 Nr. 2f EStG

(1) Veräußerungsgewinne nach § 49 Abs. 1 Nr. 2f EStG sind analog §§ 17 Abs. 2, 23 Abs. 3 EStG zu ermitteln, die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften der §§ 4 ff. EStG, insbesondere die Vorschriften über Einlagen gem. § 6 EStG, finden dabei keine Anwendung. (2) Die maßgeblichen Grundsätze für die Gewinnermittlung gelten ohne Unterschied für Tatbestände nach § 49 Abs. 1 Nr. 2f Satz 1 EStG und solche nach § 49 Abs. 1 Nr. 2f Satz 2 EStG (, EFG 2002, 88). •Hinweis: Das Urt. liegt auf einer Linie mit einer Reihe von FG-Entscheidungen ( EFG 1998, 1590; EFG 2000, 218; FG Schl.-Holst. v. , EFG 2001, 505; EFG 2000, 1191). § 49 Abs. 1 Nr. 2f EStG wurde durch das StMBG mit Wirkung ab dem VZ 1994 eingefügt. Im Streitfall ging es um die steuerliche Behandlung eines Veräußerungsgewinns, den die Klin., eine AG schweizer. Rechts mit Sitz in der Schweiz, durch Veräußerung von in der BRD belegenem Grund...BStBl 1996 II, 312