1. Sind Einnahmen eines Rechtsanwalts, die ihm als Erfolgshonorar erst nach Abschluss eines 12 Jahre andauernden Restitutionsverfahrens zufließen und ein Vielfaches seiner üblichen Jahreseinnahmen betragen, als Vergütung für eine Sondertätigkeit und damit als außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 zu qualifizieren?
2. Liegt ein Verfahrensmangel vor, weil das Finanzgericht die vom Kläger angebotenen Beweise zu der Frage, ob zwischen dem Kläger und dem Finanzamt bezüglich der Qualifizierung des streitigen Honorars eine tatsächliche Verständigung erfolgt war, nicht erhoben hat?
3. Führt die Rückabwicklung einer Veräußerung eines Praxisanteils aus dem Jahr 1998 im Streitjahr 2002 zu sogenannten echten Verlusten, die als solche nicht der Verlustausgleichsbeschränkung des § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 unterliegen?
4. Handelt es sich bei negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks, für das im Streitjahr 2002 die Zwangsverwaltung angeordnet und gleichzeitig die Verwaltung und Benutzung des Beschlagnahmeobjekts einschließlich der Verfügung über Miet- und Pachtzinsen entzogen wurde, um sogenannte echte Verluste, die als solche nicht der Verlustausgleichsbeschränkung des § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 unterliegen?
5. Ist --wie im postuliert-- § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 verfassungswidrig? (Über diese Frage wurde seitens des Bundesverfassungsgerichts wegen Unzulässigkeit des Vorlagebeschlusses --vgl. -- nicht entschieden.)
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