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Eintragungsfähigkeit eines Beschlusses
Die bloße Anfechtbarkeit eines Gesellschafterbeschlusses einer GmbH ist nach Ansicht des OLG Stuttgart kein Eintragshindernis für das Registergericht (, GmbHR 2011 S. 1277).
Besteht Anfechtbarkeit oder ist diese streitig, so hängt es vom jeweiligen Registergericht ab, ob es den Eintragungsantrag zurückweist oder die Eintragung vornimmt. Wenn das Gericht die Eintragung zurückweisen möchte, bietet sich als Alternative ggf. an, das Anmeldeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss eines etwaigen Anfechtungsprozesses auszusetzen (vgl. Krafka, in: Schmidt (Hrsg.), Münchener Kommentar zum HGB, 3. Aufl., München 2010).