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FG Hamburg 26.07.2001 II 377/00, IWB 4/2002

Einkommensteuer; | Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 und 5 EStG nicht EG-rechtswidrig

(1) Der Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 und 5 EStG verstößt nicht generell gegen Gemeinschaftsrecht oder gegen Grundrechte. (2) Auch bei Anwendung der sog. Null-Regelung (§ 52 Abs. 2 UStDV) gehört die nicht erhobene USt zur Bemessungsgrundlage der Abzugssteuer. (3) Ein Haftungsbescheid nach § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG muss die geschuldete Steuerart genau bezeichnen (, EFG 2001, 1553). •Hinweis: Bei beschränkt Stpfl., die Einkünfte u. a. aus einer künstlerischen Betätigung erzielen und die gem. § 49 EStG der ESt unterliegen, ist diese gem. § 50a Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 EStG im Wege des Steuerabzugs zu erheben. Der Steuerabzug beträgt gem. § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG in der für die Zeiträume bis 1995 geltenden Fassung 15 v. H. und seit 1996 25 v. H. der Bruttoeinnahmen. Die Bruttoquellenbesteuerung des § 50a Abs. 4 EStG ist nach Auffassung des FG nicht verfassungs- oder EG-rechtswidrig. Das FG vergleicht den Streitfa...