KonsVerCHEV § 25
Abschnitt 6: Schlussbestimmungen
§ 25 Anwendungsregelung
Diese Verordnung ist erstmals auf Besteuerungssachverhalte seit dem anzuwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAE-04727
Diese Verordnung ist erstmals auf Besteuerungssachverhalte seit dem anzuwenden.
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TAAAE-04727