Abschnitt 3: Grenzgängerbesteuerung (Artikel 15a des Abkommens)
§ 12 Ansässigkeitsstaat Deutschland
(1) 1Die Anrechnung von Abzugsteuer bei der Veranlagung erfolgt jedoch nur, wenn eine gesonderte Steuerbescheinigung oder ein Steuerausweis auf dem Lohnausweis über die einbehaltene Abzugsteuer vorgelegt wird. 2Dieser Nachweis ist auf Verlangen des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber auszustellen. 3Ohne die Bescheinigung nach Satz 1 kann auch bei Schätzungsveranlagungen eine Abzugsteuer nicht berücksichtigt werden.
(2) 1Behält der Arbeitgeber bei einem Grenzgänger Quellensteuer von mehr als 4,5 Prozent der Bruttovergütungen ein, erfolgt nur eine Anrechnung der Abzugsteuer in Höhe von 4,5 Prozent der Bruttovergütungen. 2Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. 3Eine Erstattung zu viel einbehaltener schweizerischer Steuer ist in Deutschland nicht möglich.
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TAAAE-04727