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Vereinigte Arabische Emirate; | Geltungsdauer des DBA
Zur Frage der Geltungsdauer des DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten vertritt das (IV B 3 - S 1301 VAE - 12/01) in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Justiz folgende Auffassung: Nach Art. 30 Abs. 1 des Abkommens bleibt dieses zehn Jahre in Kraft. Da das Abkommen am in Kraft getreten ist, tritt es zehn Jahre danach, also am außer Kraft. Die Anwendung des Abkommens auf Steuertatbestände vor dem In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt lässt dabei die zehnjährige Geltungsdauer ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens unberührt.