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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 27/10

Gesetze: ZK Allgemein

Zolltarif: Tarifierung von Ziergegenständen

Leitsatz

Als Ziergegenstände eingeführte Waren - z. B. ein nachgebildeter Totenschädel, ein Aschenbecher oder eine Buchstütze -, die - jeweils bezogen auf das Gewicht - zu 60 % aus Steinpulver und zu 40 % aus Kunstharz bestehen, sind als andere Waren aus Kunststein in die Warennummer 6810 9900 00 0 einzureihen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAE-04705

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