1. Wird im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung die Durchsuchung der Wohnung des Steuerpflichtigen sowie die Beschlagnahme
nach den §§ 98, 102, 105 Strafprozessordnung (StPO) angeordnet, so obliegt die Prüfung, ob diese Maßnahme mangels Tatverdachts
oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig ist, nicht den Finanzbehörden, sondern dem Amtsgericht und dem im Beschwerdeverfahren
nach § 304 StPO zuständigen Landgericht. Wird der Beschluss des Amtsgerichts nicht angefochten oder die Beschwerde des Betroffenen
zurückgewiesen, entfaltet die Durchsuchungsanordnung Tatbestandswirkung mit der Folge, dass den Steuergerichten eine nochmalige
Überprüfung des Durchsuchungsbeschlusses verwehrt ist und sie für das Steuerfestsetzungsverfahren von der Rechtmäßigkeit der
Durchsuchung auszugehen haben (, BFH/NV 2002, 749).
2. Nach der Rechtsprechung des BFH besteht im Besteuerungsverfahren kein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen,
die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt worden sind. Ein solches sog. qualifiziertes materiell-rechtliches
Verwertungsverbot kann nur dann anzunehmen sein, wenn die Ermittlung der Tatsachen einen verfassungsrechtlich geschützten
Bereich des Steuerpflichtigen verletzt hat. Die auf diese Weise ermittelten Tatsachen sind schlechthin und ohne Ausnahme unverwertbar
(vgl. , BFH/NV 2010, 333).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PStR 2012 S. 140 Nr. 6 SAAAE-04694
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