Nichtbefolgung des Geschäftsführers einer GmbH eines auf § 160 AO gestützten Benennungverlangens ist keine haftungsbegründende
Verletzung der Steuererklärungspflicht
Leitsatz
1. Der Umstand, dass das FA die Betriebsausgaben unter Berufung auf § 160 Abs. 1 S. 1 AO nicht in voller Höhe berücksichtigt,
führt nicht dazu, dass die erklärte und zunächst festgesetzte (im Streitfall: Körperschaft-)Steuer fehlerhaft war. Bis zur
Versagung des Betriebsausgabenabzugs ist der Tatbestand, der Grundlage für die Mehrsteuer ist, nicht erfüllt.
2. In dem Umstand, dass der Geschäftsführer einer GmbH dem Verlangen des FA, die Empfänger bestimmter Zahlungen zu benennen,
nicht nachgekommen ist, liegt keine Verletzung der Steuererklärungspflicht.
3. Der Haftungstatbestand des § 69 AO i. V. m. §§ 34, 35 AO knüpft allein an die Nichterfüllung der dem Geschäftsführer, nicht
dem Gesellschafter obliegenden Pflichten an. Hieran ändert auch eine Doppelfunktion als Geschäftsführer und Gesellschafter
nichts. Dies gilt erst recht, wenn der Geschäftsführer nicht selbst Gesellschafter ist, sondern lediglich eine mittelbare
Beteiligung besteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 478 Nr. 6 StBW 2012 S. 298 Nr. 7 FAAAE-04681
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