Organgesellschaft als „Dritte” i. S. d. § 174 Abs. 5 AO bei Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft
Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage bei Zurückstellen der Einspruchsbearbeitung unter Hinweis auf ein ähnliches Einspruchsverfahren
einer anderen Organgesellschaft
Leitsatz
1. Bei Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist eine an der Organschaft beteiligte Organgesellschaft im Verhältnis
zur Organträgerin „Dritte” i. S. d. § 174 Abs. 5 AO. Ist ein fehlerhafter Umsatzsteuerbescheid aufgrund eines Antrags des
Organträgers diesem gegenüber geändert worden und müssten daraus eigentlich materiell-rechtliche Konsequenzen gegenüber der
Organgesellschaft für ein vor der Begründung der Organschaft liegendes anderes Steuerjahr gezogen werden, kann der die Organgesellschaft
betreffende bestandskräftige Umsatzsteuerbescheid gleichwohl nicht nach § 174 Abs. 5 i. V. m. § 174 Abs. 4 AO geändert werden,
wenn die Organgesellschaft nicht förmlich zum Verfahren betreffend den fehlerhaften Umsatzsteuerbescheid des Organträgers
hinzugezogen bzw. beigeladen worden ist.
2. Hat das FA ohne Mitteilung eines ausreichenden Grundes nach rund zwei Jahren immer noch nicht über den Einspruch des Organträgers
gegen einen eine Organgesellschaft betreffenden Umsatzsteuerbescheid entschieden, kann zulässigerweise eine Untätigkeitsklage
erhoben werden. Der Hinweis des FA auf ein „paralleles” Einspruchsverfahren betreffend eine andere Organgesellschaft ist jedenfalls
dann keine ausreichende Begründung für eine über sechs Monate hinausgehende Bearbeitungsdauer des Einspruchs, wenn in dem
vermeintlichen Parallelverfahren letztendlich zwar ähnliche, nicht aber parallele Rechtsfragen entscheidungserheblich waren.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 800 Nr. 9 PAAAE-04669
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