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Einkommensteuer; | Steuerabzug nach § 50a EStG
Mit Vfg. v. 20. 9. 2001 - S 2303 - 70 - St 122 - K gibt die OFD Ddf. ausführliche Hinweise zum Steuerabzug nach § 50a EStG, und zwar (1) zur Inanspruchnahme des Vergütungsschuldners für nicht angemeldete Abzugsteuer, (2) zur Qualifizierung der Freistellungsbescheinigung des BfF, (3) zur Wechselwirkung zwischen der USt und der Abzugsteuer und (4) zur Sicherstellung der Zusammenarbeit im Finanzamt.