Keine zur nachträglichen Minderung der Grunderwerbsteuer führende Herabsetzung des Kaufpreises bei Erstattung der Erwerbsnebenkosten
Leitsatz
1. Erstattet der Grundstücksverkäufer dem Käufer die gesamten Anschaffungsnebenkosten, ermäßigt sich die Bemessungsgrundlage
für die Grunderwerbsteuer nicht nachträglich gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, wenn die Vertragsbeteiligten nicht ausdrücklich
im Kaufvertrag festgelegt haben, dass diese Leistungen den vereinbarten Kaufpreis mindern.
2. Der Antrag auf Herabsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 5 Abs. 2 BewG setzt voraus, dass der tatsächliche Wert des erworbenen
Grundstücks herabgesetzt wurde. Die Übernahme der Erwerbsnebenkosten berührt nicht den Wert des Grundstücks.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 8 Nr. 35 DStRE 2012 S. 1275 Nr. 20 StBW 2012 S. 297 Nr. 7 Ubg 2012 S. 769 Nr. 11 BAAAE-04665
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