Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 15 K 522/10 Kg
Gesetze: EStG § 31
§ 63 Abs. 1 Satz 3
§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; SGB VI § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9
§ 4 Abs. 2; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 1 Buchst. a
Art. 2
Art. 4 Abs. 1 Buchst. h
Art. 13 Abs. 1 Satz 1
Art. 13 Abs. 2 Buchst. b
Art. 73
Anhang I Teil I E Buchst. b; VO (EWG) Nr. 574/72 Art. 7 Abs. 1; EG Art. 39; GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 46 Abs. 1
§ 63 Abs. 2 Nr. 2
§ 67 Abs. 1
Kindergeldanspruch eines im Inland ansässigen, dort selbständig tätigen, nicht SV-pflichtigen Arbeitnehmers, der Familienleistungen
aus Polen bezieht
Leitsatz
Ein im Inland ansässiger, dort selbständig tätiger und nicht sozialversicherungspflichtiger polnischer Staatsbürger, dessen
Ehefrau mit den Kindern in Polen lebt und polnische Familienleistungen bezieht, hat unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit
der VO (EWG) 1408/71 nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld.
Die Familienleistungen in Polen sind ungeachtet ihrer erheblich geringeren Höhe mit den deutschen Kindergeldansprüchen vergleichbar
i. S. von § 65 EStG.
Der Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verstößt weder gegen gemeinschaftsrechtliche noch gegen verfassungsrechtliche
Vorschriften.
Ein Anspruch auf hälftiges Teilkindergeld ließe sich allenfalls im Wege der Analogie aus Artikel 12 Abs. 2 der VO (EWG) Nr.
1408/71 i. V. m. Artikel 7 Abs. 1 der DVO Nr. 574/72 herleiten, wenn aufgrund des Zusammentreffens von Leistungsansprüchen
verschiedener EU-Staaten eine Leistungskürzung oder ein Leistungsausschluss in beiden Staaten einträte.
Die unzutreffende Bezeichnung des Klagegegners einer Untätigkeitsklage kann durch nicht fristgebundene Klageänderung berichtigt
werden.
Fundstelle(n): GAAAE-04659
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