1. Die Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG muss sich am Wortlaut, dem Sinn und Zweck, der Entstehungsgeschichte und der Systematik orientieren (vgl ). Unter Berücksichtigung dieser Auslegungskriterien ist eine Einbeziehung von Versicherten, die keine ausdrückliche Versorgungszusage erhalten haben, nicht möglich (entgegen ).
2. Weder aus Art 17 EinigVtr noch aus Art 19 EinigVtr ergibt sich eine Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots (so aber ). Für Art 17 EinigVtr folgt dies bereits daraus, dass einer bloßen Absichtserklärung kein Regelungsinhalt entnommen werden kann. Auch Art 19 EinigVtr enthält nach seinem Wortlaut keine Aussage zu einer Modifizierung des Neueinbeziehungsverbots.
3. Die Stichtagsregelung des , an der der 5. Senat des BSG ausdrücklich festhält (Urteil vom - B 5 RS 7/10 R), erscheint im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG problematisch.
4. Hinsichtlich der betrieblichen Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG erscheint fraglich, ob es am überhaupt noch VEB gab, die entprechend der Vorgabe des , Rn 46) organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet waren. Denn es ist zweifelhaft, ob es im Juni 1990 überhaupt noch eine Planwirtschaft in der DDR gab.
5. Zur Frage, auf welchen Betrieb bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz bei einem Delegierungsvertrag abzustellen ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): EAAAE-04651
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