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Einkommensteuer; | Gewinnzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG
Durch die Gewinnzurechnung bei einer Einlageminderung soll die Umgehung der Verlustabzugsbegrenzung nach § 15a Abs. 1 EStG vermieden werden. Danach darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen bzw. nach § 10d EStG abgezogen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Vielmehr ist dieser Verlust nach § 15a Abs. 2 EStG als verrechenbarer Verlust festzustellen. Mit der Vorschrift des § 15a Abs. 3 EStG wird mithin angestrebt, den Kommanditisten so zu stellen, als ob von Anfang an eine um die Einlageminderung niedrigere Einlage geleistet worden wäre. In Einzelfällen wird dieses Ziel jedoch nicht erreicht. Zur Gewinnzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG nimmt die