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Abtretungsanzeige ohne konkrete Angaben zum Abtretungsgrund unwirksam
(1) Die in einer Abtretungsanzeige notwendigen Angaben zum Abtretungsgrund erfordern auch dann eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts, wenn das auf dem amtlichen Vordruck vorgesehene Feld „Sicherungsabtretung” angekreuzt worden ist. (2) Fehlen solche Angaben, leidet die S. 246Abtretungsanzeige an einem Formmangel, der zur Unwirksamkeit der Abtretung führt. (3) Dass der Vordruck die gesetzlich geforderten formalen Anforderungen nur unzureichend wiedergibt und zu dem Irrtum verleitet, im Fall einer Sicherungsabtretung seien weitere Angaben zum Abtretungsgrund entbehrlich, ändert daran nichts (Bezug: § 46 Abs. 2, 3, 4 AO).
Nicht selten lassen sich Unternehmen, die Forderungen aus dem normalen Geschäftsverkehr haben, ...