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Umsatzsteuer | Operation abstehender Ohren als Schönheitsoperation nicht umsatzsteuerbefreit
(1) Für die Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen reicht es nicht aus, dass die Operationen nur von einem Arzt ausgeführt werden. Erforderlich ist vielmehr, dass auch derartige Operationen dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. (2) Schönheitsoperationen (wie z. B. von einem Facharzt für HNO und plastische Operationen durchgeführte „Ohranlegeoperationen”), die nicht medizinisch indiziert sind, deren Kosten nicht von den Sozialversicherungsträgern übernommen werden und die nicht der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen, sind nicht von der Umsatzsteuer befreit (Bezug: § 4 Nr. 14 UStG 2003; Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 77/388/EWG).
Nach § 4 Nr. 14 UStG in der in den Streitjahren 2003 bis 2005 gültigen Fassung sind nur Tätigkeiten steuerfrei, die zum Zweck der ...