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StuB 6/2012 S. 248

Pflicht zur Aufnahme von Insolvenzstraftaten in den Insolvenzplan nur bei Unternehmensfortführung

Der darstellende Teil eines Insolvenzplans soll alle Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind (§ 220 Abs. 2 InsO). Beabsichtigt der Schuldner nicht, das Unternehmen fortzuführen, sondern sieht der Insolvenzplan – wie im Streitfall – nur eine vom Regelinsolvenzverfahren abweichende Liquidation vor, ist es nicht geboten, etwaige Insolvenzstraftaten im Plan aufzuführen. Denn nur bei einer Unternehmensfortführung durch den bisherigen Unternehmensleiter steht zwingend seine Eignung im Vordergrund, deren Vorliegen bei einer Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten zumindest zweifelhaft ist. Der BGH führt aus, dass der zitierten Vorschrift – obwohl ihrem Wortlaut nach...