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Unvollständige Angaben bis zum Schlusstermin erheblich für Versagung der Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung kann dem Schuldner auf Antrag eines Insolvenzgläubigers auch dann versagt werden, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig in der Zeit zwischen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Schlusstermin schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Im Ausgangsfall hatten der Schuldner und seine Ehefrau eine Ratenzahlungsvereinbarung mit einer dritten Person geschlossen, in der sie sich verpflichteten, monatlich 150 € an sie zu zahlen. Die Voraussetzungen des Versagungsgrunds des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO waren gegeben. Dem Schuldner darf die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers im Schlusstermin auch...