Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Internationale Zuständigkeit bei Einstellung des Geschäftsbetriebs
Bei Insolvenzverfahren mit EU-Auslandsbezug sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist (Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1346/2000 vom über Insolvenzverfahren – EuInsVO). Diese Vermutung greift jedoch nicht für eine Gesellschaft, die zwar in einem ausländischen Register eingetragen ist (hier: in den Niederlanden), jedoch bei Einstellung ihres Geschäftsbetriebs ihren Interessenmittelpunkt an einem anderen Ort in Deutschland hatte. Denn die engste Beziehung hat die Ge...