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Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses bei Sondervorteilen für den Vorstand
Eine Verletzung von § 243 Abs. 2 Satz 1 AktG, die zur Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG berechtigt, kommt auch in Betracht, wenn bei enger Verknüpfung eines Business Combination Agreements (BCA) und eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags im BCA dem Vorstand der beherrschten Gesellschaft Vorteile eingeräumt werden. Bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag reicht die betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbare Darlegung des Erreichens von Synergieeffekten auch nicht aus, um ein vorrangiges Vollzugsinteresse i. S. des § 246a AktG für die Eintragung im Handelsregister im Freigabeverfahren zu begründen ().