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Eintragungsfähigkeit eines anfechtbaren Beschlusses über Abberufung des Geschäftsführers
Ein Gesellschafterbeschluss einer GmbH, der nach einem (vermeintlichen) Verstoß im Abstimmungsverfahren, etwa bei einer Abstimmung trotz Beschlussunfähigkeit, zustande gekommen ist, ist auch im Fall der Abberufung des nicht erschienenen GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund nicht per se nichtig, sondern allenfalls anfechtbar. Die bloße Anfechtbarkeit stellt aber kein Eintragungshindernis für das Registergericht dar ().
Ist das Erreichen des nach dem Gesellschaftsvertrag für die Beschlussfähigkeit erforderliche Quorums streitig, führt dies analog § 243 AktG nur zur Anfechtbarkeit des Beschlusses und damit zugleich zu einer Pflicht des Registergerichts zur Vornahme der beantragten Eintragung. Demgegenüber wollen Teile der Litera...