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Bilanzsteuerrechtliche Behandlung der Abwasserabgaben
1. Abwasserabgaben nach dem Gesetz über Abgaben
für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwAG)
Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und
der Länder gilt hinsichtlich der Bildung von
Rückstellungen für Abwasserabgaben Folgendes: Nach dem AbwAG
hat der Einleiter von Abwasser in Gewässer eine mengenbezogene
Abgabe zu entrichten. Die Abwasserbetriebe haben die
Möglichkeit, die geschuldete Abgabe durch eigenes Handeln zu reduzieren, indem
Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert werden, die die
Schadstoffbelastung um bestimmte Mengen vermindern (§ 10 Abs. 3 AbwAG). Die
Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellung für ungewisse
Verbindlichkeiten für die Verpflichtung zur Zahlung der
Abwasserabgabe liegen dem Grunde nach vor. Die ö...