Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013
Am hat das BMF den Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2013 veröffentlicht. Dieses dient der Umsetzung des fachlich notwendigen Gesetzgebungsbedarfs in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts. Dieser Regelungsbedarf besteht insbesondere zur Anpassung des Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union. Weitere Maßnahmen greifen zudem Empfehlungen des Bundesrechnungshofes auf, dienen der Sicherung des Steueraufkommens oder der Verfahrensvereinfachung im Besteuerungsverfahren. Hervorzuheben sind die folgenden Regelungen:
Umsetzung der EU-Amtshilferichtlinie durch Ablösung des EG-Amtshilfe-Gesetzes durch ein EU-Amtshilfegesetz,
Anpassung der steuerlichen Regelungen an die Neufassung der Mutter-Tochter-Richtlinie,
Umsetzung von Regelungen der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sowie der Rechnungsstellungsrichtlinie,
Aufnahme einer Regelung zum Nachteilsausgleich für die private Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen („Regierungsprogramm Elektromobilität”),
Erweiterung des § 1 AStG um die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf internationale Betriebsstättenfälle sowie auf grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen von Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften,
Einführung einer antragsgebundenen zweijährigen Geltungsdauer für im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigende Freibeträge.
Nach Vorlage des Kabinettsbeschlusses, der für den vorgesehen ist, werden wir ausführlich über das JStG 2013 berichten.
Drohverlustrückstellung bei Unterpachtverhältnissen
In der Getränkeindustrie ist es vielfach üblich, zur Sicherung des eigenen Absatzes Absatzstätten anzupachten und an Gastwirte mit der Auflage einer Getränkeabnahmeverpflichtung unterzuverpachten. Bei Leerstand oder Pachtunterdeckung stellt sich die Frage nach den bilanziellen Ansatzpflichten und der Bewertung einer Drohverlustrückstellung. Insbesondere im Zusammenhang mit Drohverlustrückstellungen bei Unterpachtverhältnissen wird im Beitrag von Weinberger/Fiebiger ab S. 211 untersucht, ob der Gewinn aus Getränkelieferungen in die Bewertung der Rückstellung einzubeziehen und wie der wirtschaftliche Vorteil aus der Getränkeabnahmevereinbarung zu bewerten ist.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 6/2012 Seite 1
UAAAE-04475