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Einkommensteuer; | keine Steuerabzugspflicht bei Übertragung eingeräumter Werbemöglichkeiten
(1) Überträgt eine ausl. Gesellschaft die ihr vom Veranstalter eingeräumten Werbemöglichkeiten bei Sportveranstaltungen (hier: Bandenwerbung) auf ein inl. Unternehmen, unterliegen die dafür gezahlten Vergütungen nicht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG der beschränkten Steuerpflicht. (2) Dem Steuerabzug gem. § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG unterfallen nur Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Rechten, nicht aber solche für die Veräußerung von Rechten (gegen R 227a Abs. 2 EStR, BStBl 1996 I, 89, Tz. 2.4; ).